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Feiertagsregelung

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von digifreak, 6. Januar 2007.

  1. kinofreak

    kinofreak Foren-Gott

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    AW: Feiertagsregelung

    du weiß schon das "freistaat" nur ein Titel ist! es gibt keine sonderrechte für die bayern....
    aber ich find gut das wir eine bundesrepublik sind und nicht alles zentral gesteuert wird, wie du es wohl gern hättest! anders kann ich mir ein dauerndes nörgeln in dieser sache nicht erklären...
     
  2. digifreak

    digifreak Gold Member

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    AW: Feiertagsregelung

    Es gibt keine Sonderrechte für Bayern, aber Sonderregelungen in Bayern. Siehe Feiertagsregelungen, niedrigere Kirchensteuersätze etc. Ja selbst Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in Bayern anders geregelt als in Restdeutschland:
    http://www.polizei.bayern.de/verkehr/verstoesse/index.html/1318
     
    Zuletzt bearbeitet: 24. Januar 2007
  3. amsp2

    amsp2 Wasserfall

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    AW: Feiertagsregelung

    Freistaat ist nichts anderes als das deutsche Wort für Republik.
     
  4. atomino63

    atomino63 Board Ikone

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    AW: Feiertagsregelung

    Meinem Wissen nach gibt es für Verkehrsordnungswidrigkeiten einen bundesweit einheitlichen Tatbestandskatalog. An diesen hat sich auch das Land Bayern zu halten.
     
  5. digifreak

    digifreak Gold Member

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    AW: Feiertagsregelung

    Die Tatbestände sind einheitlich, nur das festzusetzende Bußgeld ist in Bayern zum Teil unterschiedlich.
     
  6. digifreak

    digifreak Gold Member

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    AW: Feiertagsregelung

    Auch dieses Gesetz gilt anscheinend nicht in Bayern.

    Dagmar Kaltenmark, Kassandra e.V.
    Vom Stillstand der Zeiten

    Die (Nicht-)Umsetzung des ProstG in Bayern
    Mit dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur rechtlichen Besserstellung von
    Prostituierten (ProstG) sollte die rechtliche und soziale Absicherung von Prostituierten eine entscheidende Verbesserung erfahren. Zugang zu sozialen Sicherungssystemen, einklagbare Forderungen aus der Prostitutionstätigkeit und die Möglichkeit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse für Prostituierte wurden vom Gesetzgeber als Mittel der Wahl betrachtet, um diesem Ziel näher zu kommen. Nach nunmehr fast drei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes kann zumindest für Bayern festgestellt werden, dass wir diesem Ziel keinen Schritt näher gekommen sind. Es gibt soweit uns bekannt ist, in Bayern kein einziges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Prostituierte, die Bedingungen in der Prostitution sind für die anschaffenden Menschen insgesamt nicht besser, sie sind in den letzten drei Jahren eher noch härter geworden. An Gründen für dieses Scheitern mangelt es nicht, der Mechanismus des Scheiterns lässt sich aber in einer kurzen Formel so beschreiben: Keine Arbeitgeber = keine Beschäftigungsverhältnisse = keine soziale Absicherung
    Keine Rechtssicherheit für Arbeitgeber
    Gewerberecht:
    Zusammen mit mehreren anderen Bundesländern hält Bayern daran fest,
    dass Prostitutionsbetriebe keine gewerberechtliche Anerkennung erfahren können. Zwar
    muss ein Betreiber ein Gewerbe anmelden, um Steuern abführen zu können, kann aber
    nicht das Gewerbe anmelden, das er tatsächlich auch betreibt. Dies bedeutet, dass ein
    Bordellbetreiber seinen Betrieb auch weiterhin in einem Stadium der Duldung führen
    muss, und dass der Betrieb jederzeit geschlossen werden kann. Der Freistaat Bayern
    scheint hier das Gewerberecht als ordnungspolitisches Instrument zu ge- bzw. zu
    missbrauchen. Aussagen der zuständigen Mitarbeiter des bayerischen
    Wirtschaftsministeriums wie, „man wolle schließlich nicht am Ende noch
    Menschenhändler gewerberechtlich anerkennen“, lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
    StGB §181a: Zwar sieht der ‚Zuhältereiparagraph’ vor, dass die alleinige Bestimmung von
    Ort und Zeit der Prostitutionstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages nicht als
    dirigistische Zuhälterei gewertet werden solle, in der strafrechtlichen Praxis scheint es in
    Bayern jedoch durchaus Raum für Interpretationen zu geben. So stellt ein Arbeitsvertrag für die Staatsanwaltschaft München beispielsweise einen Ermittlungstatbestand dar, da –
    so die Argumentation – davon ausgegangen werden müsse, dass es im Rahmen eines Arbeitsvertrages faktisch nicht bei der alleinigen Bestimmung von Ort und Zeit der Prostitutionstätigkeit bleiben werde. Damit sähen sich potentielle Arbeitgeber zumindest mit der Aussicht auf ein Ermittlungsverfahren konfrontiert, so sie denn Arbeitsverträge
    anbieten würden. Dass dies auf potentielle Arbeitgeber eine durchaus abschreckende
    Wirkung ausübt, scheint uns nachvollziehbar zu sein. Angesichts dieser nicht von der Hand zu weisenden Risiken für potentielle Arbeitgeber von Prostituierten ist es durchaus erklärlich, dass es unserer Kenntnis nach bisher keinen einzigen Arbeitsvertrag in Bayern gibt.
     
    Zuletzt bearbeitet: 24. Januar 2007
  7. atomino63

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    AW: Feiertagsregelung

    Das glaube nicht, es heißt bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog und demnach gibt es einheitliche Sätze, die auch in Bayern angewand werden müssen.
     
  8. Dennis100

    Dennis100 Silber Member

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    AW: Feiertagsregelung

    Abgesehen davon, ist das Gesetz doch eh lächerlich. Ich glaube nicht, dass viele Prostituierte sich angemeldet haben.
     
  9. NFS

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    AW: Feiertagsregelung

    Frei von Moral? [​IMG]
     
  10. digifreak

    digifreak Gold Member

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    AW: Feiertagsregelung

    Gerade gibt der Bundeswirtschaftsminister Glos seinen Jahreswirtschaftsbericht ab. Er beklagt die vielen Feiertage in 2006.