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Gästeknaller bei „Markus Lanz“: Über seinen Gast sprechen gerade alle

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 15. Juli 2025.

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  1. rom2409

    rom2409 Lexikon

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    Ganz so einfach ist es nicht. Im GG steht nicht ab wann (die uneingeschränkte) Menschenwürde gilt. Dies gilt es auszulegen.
    Und sie hat Recht. Gilt die Menschenwürde ab Zeugung, dürfte man eine Abtreibung überhaupt nicht zulassen. Der Staat wäre sogar verpflichtet diese zu bestrafen.
    Und ich weise noch mal darauf hin, dass es Minderheitsmeinungen der Verfassungsrichter in vergangenen Entscheidungen gab, die eine sehr ähnliche Rechtsauffassung vertreten haben.
     
  2. Ulti

    Ulti Foren-Gott

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    So gesehen hast du Recht und vielleicht sollte das auch so durchgezogen werden. Aber das lässt sich mit der Realität nicht vereinbaren da viele heute nicht denken (Frauen)und deswegen ein Abteibungsabo wollen um der Verantwortung zu entgehen.


    Bei Vergewaltigung und medizinischen Problemen sollte das natürlich beachtet werden. Alles in allem ist die Gesetzeslage absolut ausreichend und man muss nicht doch weiter hoch gehen mit dem Limit.
     
  3. rom2409

    rom2409 Lexikon

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    Ich weiß nicht ob dass so klar ist aber sehr wahrscheinlich würde sie als Richterin nie darüber entscheiden. Und wenn doch wäre sie eine von 8 Richterinnen und eine Änderung der Gesetzteslage wäre nur dann möglich wenn die Mehrheit des Gremiums ebenfalls der gleichen Rechtsauffassung wäre.
     
    Zuletzt bearbeitet: 22. Juli 2025
    jonat gefällt das.
  4. Ulti

    Ulti Foren-Gott

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    So weit würde ich es nicht kommen lassen.


    Der eigentliche Skandal ist doch das die SPD dachte man könne da Uboot für das AfD Verbot über die Koalition ins Gericht befördern.

    Ihre anderen Ansichten waren dann eben die Kirsche auf der Torte. Aber es ist gut das mal etwas Aufmerksamkeit auf diese Prozesse gelegt wird.
     
  5. Mike74

    Mike74 Junior Member

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    Daher ist Abtreibung derzeit auch immer eine Straftat, aber eben unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.
     
  6. jonat

    jonat Gold Member

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    Dieser Dogmatismus ebnet den Weg für Antidemokraten. Aber das ist manch so Rechtgläubigem wurst.
     
  7. rom2409

    rom2409 Lexikon

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    Ja und das ist rechtsdogmatisch falsch.
     
  8. Ulti

    Ulti Foren-Gott

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    Schlagworte ohne wirklichen Sinn.
     
  9. Mike74

    Mike74 Junior Member

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    1. Verfassungsrecht

    In verfassungsrechtlicher Hinsicht wird der Embryo durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2, Satz 1

    des Grundgesetzes (GG) geschützt,

    vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

    Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch

    Art. 1 des Gesetzes vom 13.07.2017 (BGBl. I S. 2347), abrufbar unter: https://www.gesetze-

    im-internet.de/gg/ (Letzter Abruf: 10.12.2018).

    Während der personale Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des „Menschen“ erfasst,

    schützt Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG das menschliche „Leben“. Durch das Grundgesetz werden dem

    Staat nicht nur unmittelbare Eingriffe in das menschliche Leben untersagt, er wird zugleich ver-

    pflichtet, sich schützend und fördernd vor jedes menschliche Leben zu stellen. Dies umfasst

    auch das ungeborene Leben. Begründet liegt diese Schutzpflicht in der Würde des Menschen

    nach Art. 1 Abs. 1 GG, ihr der Gegenstand wird in Art. 2 Abs. 2, Satz 1 GG bestimmt. Die Schutz-

    pflicht beginnt jedenfalls mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter (sogenannte

    Nidation), denn fortan handelt es sich um ein individuelles, genetisch einmaliges und nicht

    mehr teilbares Leben. Das Ungeborene wird im Wachstumsprozess nicht erst zum Menschen,

    sondern entwickelt sich als solcher weiter,

    vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.05.1993 – 2BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92,

    Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 1751 (1752)

    Gesamttext unter: https://www.bundestag.de/resource/b...c1faa15dbe23d999b62c/wd-7-256-18-pdf-data.pdf
     
  10. NedFlanders

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