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Pay-TV-Sender von ProSiebenSat.1 verschwinden bei Sky

Dieses Thema im Forum "Sky - Programm" wurde erstellt von tonino85, 18. Mai 2016.

  1. Michael Hauser

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    Aktuell hat doch Sky genug Plätze für ihr SKY Arts etc. Ich denke eher nicht, das es aus Platzgründen ist. Es muss hier wohl irgendwie eine Streitigkeit wegen Geld oder anderen Dingen geben. Und jetzt noch die RTL-Sender, waren nur subjektive Ängste im Forum, mehr nicht. Auch HD+ Extra kam nur im Forum auf, alles Spinnereien. Kann auch sein, das man sich 1 Jahr später wieder lieb hat. Keine Ahnung. Aber ich glaube nicht an eine Art Kahlschlag-Plan von seiten von Sky. So schlimm wird es kaum kommen, auch nicht wegen Sportrechten.
     
  2. Berliner

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    Es steht da auch bewusst nicht "viele neue Sender". Programm ist nicht Sender, auch wenn viele das von ihrer Fernbedienung (Programm 1 ARD usw.) kennen. Programm ist der Inhalt eines Senders. Also keine neuen Sender und Sky Arts eventuell, vielleicht, mal sehen, irgendwann oder auch nicht. Innovationen sollen wohl paar Apps sein.
     
  3. Berliner

    Berliner Lexikon

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    Übertrifft noch die Begründung zur Einführung von Unterbrecherwerbung auf Sky Krimi. Die darin enthaltenen Programmhinweise musste man lt. Sky einführen, da die Abonnenten im neue Serien-,Doku-, Film-, Sportrechte Dschungel sonst den Überblick verloren hätten. Da ist die letzten Monate so viel Neues dazugekommen, dass man sich gezwungen sah, Unterbrecherwerbung mit Programmwegweisern auf Sky Krimi einzuführen.
     
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  4. Kreisel

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    Von mir aus können sie sich auch gerne erst mal auf den Start von Sky Arts sowie Sky Comedy, Emotion, Nostalgie und Krimi in HD beschränken. Nur sollte vor allem in Sachen Sky Arts endlich mal etwas passieren.
     
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  5. Michael Hauser

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    Vollkommen Deiner Meinung :) Es wird langsam Zeit...
     
  6. Kreisel

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    Noch ein Nachtrag zu deinen Ausführungen: Genug Platz für neue Programme hat man in der Tat. Seit der im November erfolgten Umstellung nutzt man ja aktuell zwei Transponder weniger. Mindestens einn davon hat man behalten und auch vor kurzem wieder aktiviert. Es wird sich dieses Jahr also wohl auf jeden Fall noch etwas tun.
     
  7. Michael Hauser

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    Von neuen Sportrechten habe ich nix gehört. Zig HD-Sender, daran glaube ich auch nicht, das ist alles handverlesen, was da gemacht wird. Ein Paukenschlag ist kaum zu erwarten. Ich glaube ja auch nicht an einen Kahlschlag, was die Abschaltung der Drittsender angeht, nach dem Knaatsch mit Sat1Pro7. Das wäre zu deftig. Allerdings bin ich nicht so blauäugig, das ich von zig neuen Drittsendern ausgehen würde. HD+ Extra, da tritt Sky wohl auch nicht in die Vorvermarktung, warum auch? Die machen sich doch nicht selbst Konkurrenz, das wäre ja total bescheuert. Vorbereitung auf 4K vielleicht... keine Ahnung. Aber nach dem 3D Fiasko ist man wohl eher vorsichtig. Aber die Miete bezahlen für umme, glaub ich auch nicht. Aber ich denke, das sich noch dieses Jahr das Geheimnis lüftet, so oder so. Man liebt ja Theater.... :). Ich sehe das immer sehr pragmatisch, kennst mich ja. Und ein bisschen gesunden Menschenverstand glaub ich auch zu haben...
     
  8. Kreisel

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    Der wieder aktivierte Transponder plus der freiwerdende Platz von ProSieben FUN (kabel Eins Classics und Sat.1 Emotions laufen ja nocht über Sky-Kapazitäten) würden maximal sechs Neuaufschaltungen inklusive Sky Arts innerhalb der nächsten Monate bedeuten. Damit könnte ich auch gut leben. Da dürfen die Sky-eigenen Programme gerne auch erst mal die volle Priorität genießen.
     
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  9. OMD

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    Hab das schon in den Preiserhöhungsthread gepostet. Es wurde sich 2007 -den Vorgänger Premiere betreffend- schon mal höchstrichterlich mit dieser 5% Erhöhung beschäftigt. Und das war die Pressemitteilung des BGH vom 15.11.2007 dazu:


    Bundesgerichtshof

    Mitteilung der Pressestelle
    Nr. 174/2007



    Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit Allgemeiner




    Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen


    Die Beklagte, Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, bietet über einen so genannten Pay-TV-Sender bundesweit Bezahlfernsehen an. Ihre Kunden empfangen private Fernsehprogramme im Abonnement gegen Entgelt; die Abonnementpakete variieren nach Inhalt, Umfang und Laufzeit.

    Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet unter anderem folgende von der Beklagten verwendete Klauseln:

    "1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …

    3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …

    6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

    Der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln als unwirksam angesehen.

    Der weit gehende Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots (Nummer 1.3) sei bereits deshalb unzulässig, weil er sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Die Beschränkung auf Programmänderungen "zum Vorteil der Abonnenten" gewährleiste für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes Programmpaket auswähle, könne bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. Für die Zumutbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts genüge es nicht, dass sich eine Programmänderung für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft auswirke.

    Die Befugnis zur Preiserhöhung für den Fall der Erhöhung der Bereitstellungskosten (Nummer 3.6) benachteiligt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Abonnenten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Preisanpassungsklausel sei schon zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regele. Für den Abonnenten sei deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel werde nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt werde, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache. Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße, könne im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt werde. Einen solchen Ausnahmefall hielt der Bundesgerichtshof nicht für gegeben.

    Der Vorbehalt zur Preisanpassung bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots (Nummer 6.5 Satz 1) bedeute für die Abonnenten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung. Diese Klausel erlaube eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen könne, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht würden. Zudem mache die Bestimmung eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig und stelle damit Anlass und Ausmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht (Nummer 6.5 Satz 2) schaffe schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich, weil willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das für diesen Fall im Gegenzuge auch der Beklagten eingeräumte Kündigungsrecht weiche von dem gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach eine außerordentliche Kündigung nur zulässig sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Auch der Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen an eine zulässige Preisanpassungsklausel, weil er nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpfe und kein Einverständnis mit der anschließenden Preisänderung erfordere.

    Urteil vom 15. November 2007 III ZR 247/06

    Oberlandesgericht München - Urteil vom 21. September 2006 29 U 2612/06

    Landgericht München I - Urteil vom 23. Februar 2006 12 O 17192/05

    Karlsruhe, den 15. November 2007

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501
     
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  10. docmoody

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    Oh doch, ich kann das auch behaupten. Eines meiner Lieblingssender!