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Amateurfunker senden auf Kurzwelle

Dieses Thema im Forum "Analog-Ecke" wurde erstellt von radio.burg, 27. Februar 2015.

  1. radio.burg

    radio.burg Silber Member

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    Frequenzen auf Kurzwelle werden frei. Amateurfunker senden auf Kurzwelle(49m). "RADIO DARC" im 49m Rundfunkband
     
    Zuletzt bearbeitet: 27. Februar 2015
  2. Martyn

    Martyn Institution

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Soweit ich weis stehen doch für Amateurfunk etliche Frequenzbereiche zur Verfügung.

    Nur leider sind es immer äussert schmale Bereich, so das keine moderne, breitbandige Nutzung möglich ist. :(
     
  3. TV_WW

    TV_WW Lexikon

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Die eigentliche Neuigkeit ist nicht dass Funkamateure auf Kurzwelle senden – das tun diese nämlich schon lange; sondern dass diese Rundfunksendungen ausstrahlen.
    Rundfunk-Inhalte zu verbeiten war für Funkamateure bislang nämlich tabu.
    Das 49-Meter-Band ist zudem kein Amateurfunkband, sondern ein Rundfunkband.
     
    Zuletzt bearbeitet: 27. Februar 2015
  4. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Wobei TV Übertragungen durch Funkamateure gabs legal schon in den 80ger Jahren. ;)
    Aber das fällt dann ja wohl nicht unter "Rundfunk".
     
  5. anton551

    anton551 Platin Member

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Sowas gab es schon viel früher.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Slow_Scan_Television
     
  6. TV_WW

    TV_WW Lexikon

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Richtig, v.a. weil Amateurfunk-TV auf den offiziellen Amateurfunkfrequenzen übertragen wurde bzw. immer noch wird.
     
  7. Martyn

    Martyn Institution

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Ich denke welche Inhalte erlaubt sein sollen, das sollen die Amateurfunker unter sich ausmachen.

    Aber ich denke im 49m Band steht einfach viel zu wenig Spektrum zur Verfügung, um eine halbwegs annehmbare Bildqualität zu erreichen die die Bezeichnung "Fernsehen" verdient.

    Besser geeignt fände ich da eher das 23cm Band. Da wäre zwischen 1.240 MHz und 1.300 MHz dann Platz für 34 1,6 MHz breite Kanäle.
     
  8. TV_WW

    TV_WW Lexikon

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Es gibt Regeln beim Amateurfunk welche Inhalte erlaubt sind und welche nicht. Diese lernt man zur Prüfung zur Amateurfunk-Lizenz. Wer selber im Amateufunkband senden möchte benötigt eine solche Lizenz.
    Im Prinzip kann "dem Übeltäter" diese Lizenz bei groben Regelverstößen wieder entzogen werden.

    Wer hat denn bitte behauptet dass im 49m Band TV gesendet wird?

    Dort finden TV-Übertragungen der Funkamateuere statt. Allerdings ist dieses Frequenzband nicht exklusiv dem Amateurfunk zugeordnet.
     
  9. Vossi

    Vossi Gold Member

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Es handelt sich hier anscheinend um kommerziellen Hörfunk, NICHT um eine Amateurfunkausstrahlung.
    Die ORS wird als Dienstleister sicher nicht auf dem Amateurfunkband senden dürfen.
    Albern das Ganze, denn dafür haben die Amateurfunker ja eigentlich eigene Ressourcen....wie "Rundsprüche" die über KW oder auch FM-Relais verbreitet werden.
    Ein schönes Beispiel für den Niedergang des Hobbys ist diese kommerzielle Ausstrahlung.
    "Neue" Zielgruppen erreicht man so eh nicht, wer hört heute noch KW (wenn man wegen "PC Störnebel" & "Powerline" überhaupt noch was hören kann).


    73
     
    Zuletzt bearbeitet: 1. März 2015
  10. Vossi

    Vossi Gold Member

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    AW: Amateurfunker senden auf Kurzwelle

    Falsch, das regelt ein Gesetz:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/afug_1997/gesamt.pdf


    § 5
    Rechte und Pflichten des Funkamateurs
    (1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehörde zugeteiltes Rufzeichen benutzen.
    (2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
    zugeteilten Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den im Gesetz über Funkanlagen
    und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) festgelegten
    Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie
    Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
    (3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.
    (4) Eine Amateurfunkstelle darf
    1.
    nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
    2.
    nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten
    betrieben werden.
    (5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf
    Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in
    Not- und Katastrophenfällen.